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Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit

Certificate of nationality

Certificate of nationality, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Anträge werden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln bearbeitet, das für die staatsangehörigkeitsrechtlichen Anliegen von im Ausland lebenden Personen zuständig ist. Die Botschaft ist Ihr Ansprechpartner vor Ort und leitet Ihre Anträge an das BVA weiter.

Auch das Auswärtige Amt hat viele wichtige Fragen und Ihre Antworten zum Thema deutsche Staatsangehörigkeit auf der Website aufgeführt. So erhalten Sie einen guten ersten Eindruck.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Erwerbs durch Erklärung, Einbürgerung, Legitimation, Ersitzung oder Adoption.

Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist endete zunächst mit dem 31.12.1977. Seit dem 20.08.2021 gibt es für diese Kinder und deren Abkömmlinge erneut die Möglichkeit, innerhalb von 10 Jahren eine Erklärung zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben. Weitere Informationen finden Sie hier.

Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt.

Für diese Kinder besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Einbürgerung.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der

Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind mit Zugang der Geburtsanzeige beim Standesamt rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen finden Sie hier.

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Erwerb durch Legitimation

Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.

Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern

Seit dem 01.01.2000 erwerben die Kinder ausländischer Eltern, von denen mindestens ein Elternteil bestimmte Aufenthaltskriterien erfüllt, bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen.

Sonstige Erwerbsgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein.

Sollten Sie nach Durchsicht dieser Informationen zu dem Schluss kommen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so treten Sie bitte zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag . Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes Köln.

Beibehaltungsgenehmigung

Wenn Sie sich als Deutscher in den Ghana einbürgern lassen und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren möchten, müssen Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und ausgehändigt bekommen. (§§ 17 Nr. 2, 25 StAG).

Die Bearbeitungsdauer durch das BVA dauert derzeit ca. ein Jahr.

Kernpunkte der Antragsprüfung sind Art und Umfang der fortbestehenden Bindungen an Deutschland und der zu erwartenden Nachteile bei einem Verzicht auf die Einbürgerung in Ghana.

Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, welches ein Merkblatt zum Verfahren herausgebracht hat.

Beratungstermine zu Staatsangehörigkeitsfragen

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