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MNO
Namenserklärung zum Ehenamen, Namenserklärung zum Kindesnamen, Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Namenserklärung Ehename
(s. „Eheschließung in Ghana“)
Namenserklärung Kindesname
Sie haben ein deutsches Kind und wollen für dieses ein deutsches Ausweisdokument beantragen? Möglicherweise muss zuvor noch eine Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Eltern des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und ein gemeinsamer Familienname bislang nicht bestimmt wurde
oder
- der derzeit vom Kind nach deutschem Recht geführte Familienname nicht der eigentlich vorgesehenen/gewünschten Namensführung entspricht.
Weitere Informationen zur Namenserklärung für ein deutsches Kind finden Sie hier:
Geburtsnamenserklärung
PDF / 338 KB
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- Sie als deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
- Ihr Kind im Ausland geboren wird,
- Sie als deutscher Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
- Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.
Sollten Sie für Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit wünschen, muss die Geburt Ihres Kindes im Ausland auf Ihren Antrag vom zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden (sogenannte Geburtsanzeige).
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nur dann ein, wenn
- innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes
- ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Wird der Antrag fristgemäß gestellt, so erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Weitergehende Informationen zum Thema Geburtsanzeige erhalten Sie hier: