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Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Carimbo sobre documentos de divórcio

Carimbo sobre documentos de divórcio, © picturedesk.com

Artikel

Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, bis das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt wurde.

Hintergrund

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.

Auch die Auflösung einer Ehe ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig.

Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Was muss ich ausfüllen?

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen:

Antragsformular und Hinweise der Berliner Senatsverwaltung für Justiz zur Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Bitte beachten Sie, dass das ausländische Scheidungsurteil als vollständige Ausfertigung oder als beglaubigte Kopie mit Rechtskraftvermerk („certificate of no appeal“) und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen eingereicht werden muss. Das Gericht kann Ihnen Ausfertigungen erteilen. Die Beglaubigung der Kopie können Sie bei der deutschen Botschaft vornehmen lassen. Die weiteren erforderlichen Unterlagen müssen nicht beglaubigt werden.

Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amts beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf seiner Webseite:

Informationen des Bürgerservice zum Thema Scheidung​​​​​​​

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