Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Regelmäßige Fragen zum Thema Familiennachzug

Artikel

Familiennachzug - Häufige Fragen und Antworten

Visa für Familiennachzug

Sie können frühestens drei Monate nach dem Vorsprachetermin in der Botschaft nach dem Stand des Verfahrens fragen. Bitte schreiben Sie hierfür eine EMail unter Angabe der Antragsnummer, die sich auf der Quittung befindet. Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.

Nein, ein Kindernachzug von volljährigen Kindern ist nur unter bestimmten Umständen nach dem Freizügigkeitsgesetz möglich.

Grundsätzlich müssen alle Antragsteller, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen, A1 Deutschkenntnisse nachweisen. Es gibt einige Ausnahmen. Hier finden Sie Informationen dazu.

Antragsteller, die unter das Freizügigkeitsgesetz fallen, benötigen keinen Nachweis über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A1, um zu ihrem Partner/Partnerin in Deutschland zu ziehen.

Die Botschaft benötigt glaubhafte und ausführliche Nachweise darüber, dass Sie sich ein Jahr lang intensiv bemüht haben, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies kann in Form von Teilnahmebescheinigungen an Sprachkursen sowie Lernmaterialien glaubhaft gemacht werden.

Obwohl Sie gesetzlich in Deutschland krankenversichert sind, können Ihre Familienmitglieder erst in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn sie eingereist und bei der Meldebehörde angemeldet wurden. Die Vorlage der Reisekrankenversicherung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ausreichend Krankenversicherungsschutz für die Familienmitglieder für den Zeitraum zwischen Einreise bis Anmeldung besteht.


nach oben