Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Regelmäßige Fragen zum Thema Familiennachzug

Artikel

Familiennachzug - Häufige Fragen und Antworten

Visa für Familiennachzug

Aus Kapazitätsgründen werden Sachstandsanfragen, die innerhalb der ersten 3 Monate nach Eingang aller antragsbegründenden Unterlagen eingehen, nicht beantwortet.

Darüber hinaus dürfen Auskünfte zum Visumverfahren grundsätzlich nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin selbst gegeben werden. Bei Anfragen durch Dritte ist die Vorlage einer auf den Bevollmächtigten ausgestellten, von dem Vollmachtgeber unterschriebenen Vollmacht erforderlich.

Allgemeine Information zum Ablauf des Visumverfahrens:

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen werden diese nach Deutschland versendet, da die zuständige Ausländerbehörde im Verfahren beteiligt werden muss. Erst nach Eingang der Rückmeldung kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Botschaft erfolgen. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit mehrere Monate. Die Dauer des Verfahrens kann sich um 8-10 Monate verlängern, sollte bei Durchsicht der Unterlagen festgestellt werden, dass eine Urkundenüberprüfung notwendig ist. Sollte eine solche Überprüfung erforderlich sein, werden die Antragsteller informiert. Die Botschaft hat auf die Bearbeitungszeiten vor Ort keinen Einfluss und bittet daher auch grundsätzlich darum, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Die Botschaft wird die Antragsteller unaufgefordert informieren, sobald es einen neuen relevanten Sachstand gibt.

Nein, ein Kindernachzug von volljährigen Kindern ist nur unter bestimmten Umständen nach dem Freizügigkeitsgesetz möglich.

Grundsätzlich müssen alle Antragsteller, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen, A1 Deutschkenntnisse nachweisen. Es gibt einige Ausnahmen. Hier finden Sie Informationen dazu.

Antragsteller, die unter das Freizügigkeitsgesetz fallen, benötigen keinen Nachweis über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A1, um zu ihrem Partner/Partnerin in Deutschland zu ziehen.

Die Botschaft benötigt glaubhafte und ausführliche Nachweise darüber, dass Sie sich ein Jahr lang intensiv bemüht haben, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies kann in Form von Teilnahmebescheinigungen an Sprachkursen sowie Lernmaterialien glaubhaft gemacht werden.

Obwohl Sie gesetzlich in Deutschland krankenversichert sind, können Ihre Familienmitglieder erst in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn sie eingereist und bei der Meldebehörde angemeldet wurden. Die Vorlage der Reisekrankenversicherung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ausreichend Krankenversicherungsschutz für die Familienmitglieder für den Zeitraum zwischen Einreise bis Anmeldung besteht.


nach oben