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Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern

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Allgemeines

Ein im Ausland geborenes Kind erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist.

Wenn nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren. Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Eine Eintragung als Vater in die ghanaische Geburtsurkunde ist nicht ausreichend.

Wichtiger Hinweis: Ist der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren, so muss die Geburt seines Kindes vor Vollendung des 1. Lebensjahres in Deutschland registriert werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Wie mache ich eine Vaterschaftsanerkennung?

Grundsätzlich kann die Vaterschaftsanerkennung nach den Vorschriften des Staates erfolgen, in dem das Kind lebt. Da es in Ghana jedoch keine formalisierte Vaterschaftsanerkennung gibt, entfällt diese Möglichkeit. Daneben kann sie bei deutschen Vätern oder bei Wohnsitz des Kindes in Deutschland auch nach deutschem Recht abgegeben werden.

Eine deutsche Vaterschaftsanerkennung kann entweder, sofern der Vater in Deutschland lebt, persönlich bei einem zuständigen Jugendamt oder Notar abgegeben werden, oder bei der Botschaft in Accra.

Die Erklärung muss beurkundet werden. Zur Rechtssicherheit wird auch die Abgabe der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung empfohlen. Hierfür gelten die gleichen Abläufe wie für die Vaterschaftsanerkennung.

Welchen Namen führt mein Kind bzw. wie kann ich seinen Namen bestimmen?

Regelungen bis zum 30.04.2025

Nach deutschem Recht erhielt das bis zum 30.04.2025 geborene Kind den Namen des Elternteils, welcher bei Geburt das alleinige Sorgerecht hatte. Da bei Geburt und Wohnsitz in Ghana beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, wenn sie in der Geburtsurkunde eingetragen sind, erwarb das Kind nach deutschen Vorschriften zunächst keinen Familiennamen, wenn es in Ghana lebte. Daher müssen die Eltern eine Namenserklärung z.B. im Rahmen der Geburtsanzeige abgeben, bevor für das Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Leben Mutter und Kind in Deutschland, so hat das Kind zunächst den Namen der Mutter als Familiennamen erhalten. Möchten die Eltern dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen oder nach neuem Recht eine Rechtswahl abgeben, ist ebenfalls eine Namenserklärung erforderlich.

Sofern beide Elternteile ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, konnte für die Namensführung des Kindes nur deutsches Recht gewählt werden. Wenn ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besaß, konnten die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils treffen.

Regelungen ab dem 01.05.2025

Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.

Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Wird ein deutsches Kind ab dem 01.05.2025 geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung fortgelten und diese Auswirkungen auf die Namensführung haben können.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Welche Unterlagen benötige ich für die Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungserklärung und die Namenserklärung?

  1. Geburtsurkunde des Kindes (wenn in Ghana geboren: grüne A4 Geburtsurkunde)
  2. Geburtsurkunde der Mutter
  3. Geburtsurkunde des Vaters
  4. Reisepass jeder Staatsangehörigkeit der Mutter
  5. Reisepass jeder Staatsangehörigkeit des Vaters
  6. Meldebescheinigung aus Deutschland (falls dort gemeldet)
  7. ggf. Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
  8. ggf. Scheidungsurteil bei Vorehen der Eltern
  9. DNA-Gutachten oder alternativ Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde oder Botschaft (siehe hierzu nachfolgenden Ausführungen)
  10. Vaterschaftsanerkennung (falls bereits in Deutschland erfolgt) für die Zustimmungserklärung der Mutter
  11. Ledigkeitserklärung der Mutter
  12. Reisepass oder Ausweisdokument des Kindes, sofern dieses bereits 14 Jahre oder älter ist

Die Unterlagen müssen im Original bei Antragstellung eingereicht werden.

Dokumente, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden.

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Neuerung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen am 29.07.2026:

Sollte ein Elternteil seinen melderechtlichen Wohnsitz in Deutschland haben, bedürfen Vaterschaftsanerkennungen mit Auslandsbezug grundsätzlich einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bevor ein Antrag auf einen ersten deutschen Pass abschließend beschieden werden kann.

Die Ausländerbehörde entscheidet gemäß über die Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auf Antrag des Anerkennenden und der Mutter. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie hier. Entscheidend für die Zuständigkeit ist Ihr Wohnort, nicht Ihr aktueller Standort.

Wenn keine/r der Beteiligten seinen melderechtlichen Wohnsitz im Inland hat kann entsprechende Zustimmung bei der Botschaft Accra beantragt werden.

Ausgenommen von einer solchen Prüfungserfordernis sind folgende Fallkonstellationen:

  • der Anerkennende ist der leibliche Vater des Kindes (Nachweis durch DNA-Gutachten – siehe unten)

  • der Anerkennende ist der leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter (Nachweis durch DNA-Gutachten)

  • der Anerkennende ist in ein deutsches Geburtenregister als rechtlicher Vater eines anderen Kindes der Mutter eingetragen

  • der Anerkennende und die Kindesmutter haben nach Geburt des Kindes geheiratet und diese Ehe ist in einem deutschen Eheregister eingetragen

Am rechtssichersten und schnellsten ist damit das DNA-Gutachten gem. § 17 GenDG. Hierzu rät Botschaft Accra eindringlich. Das ausführende Labor muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Einen Link zur Datenbank akkreditierter Stellen finden Sie hier: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suchergebnis.html

Nähere Informationen zum Erstellen eines DNA-Gutachtens entnehmen Sie unserem Merkblatt.

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Welche Gebühren muss ich bei Antragstellung in der Botschaft bezahlen?

Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung 109 Euro
Namenserklärung 85 Euro
Beglaubigung der Kopien für das Standesamt 24 Euro

Die Gebühren sind nach dem offiziellen Wechselkurs der Botschaft in GHS am Tag der Antragstellung zu bezahlen.

Wie bekomme ich einen Termin und wie läuft das Verfahren ab?

Sobald Sie alle Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennung oder die Namenserklärung vorbereitet haben, buchen Sie bitte hier einen Termin.

Bitte bringen Sie alle oben genannten Dokumente zu dem Termin mit, ansonsten werden Sie weggeschickt und müssen einen neuen Termin buchen.

Die Botschaft bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt.

Sollten Sie Ihren Antrag über die Botschaft einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich. Ist nur ein Elternteil in Ghana wohnhaft, so kann der andere Elternteil seine Unterschriften vor dem Standesamt in Deutschland leisten.

Anschließend werden die Unterlagen an das Standesamt übersandt. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dieses wird Sie nach Abschluss der Prüfung direkt kontaktieren. Dies kann einige Monate dauern.

Sofern Sie mit dem Kind in der Zwischenzeit eine dringende Reise planen, können Sie sich hinsichtlich der Möglichkeiten einer vorläufigen Passausstellung an die Botschaft wenden.

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