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Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister
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Allgemeines
Hat ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden.
Welchen Namen führe ich als Deutsche/Deutscher nach Eheschließung?
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Es kann daher sein, dass Sie eine Namenserklärung im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung abgeben müssen, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
Sofern beide Eheleute ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, kann für die Namensführung in der Ehe nur deutsches Recht gewählt werden. Nach deutschem Recht kann der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname eines Ehepartners als Ehename gewählt werden. Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, hat die Möglichkeit seinen Familiennamen mit Bindestrich an den Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Ehegatten eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen. Dies gilt nicht für die Wahl des ghanaischen Rechts, da dieses keine Ehenamen kennt.
Welche Unterlagen muss ich für die Antragstellung vorlegen?
- Heiratsurkunde der Eheleute
- Geburtsurkunde der Ehefrau
- Geburtsurkunde des Ehemannes
- Reisepass jeder Staatsangehörigkeit der Ehefrau
- Reisepass jeder Staatsangehörigkeit des Ehemannes
- ggf. Einbürgerungsurkunde eines Ehepartners
- ggf. Scheidungsurteile von früheren Ehen der Eheleute
- bei früheren Ehen, die im Ausland geschieden wurden: Anerkennungsbescheid der deutschen Behörde über die Ehescheidung
Alle Unterlagen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung im Original vorzulegen.
Welche Gebühren werden erhoben?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei Namenserklärung sowie die Beglaubigung der Kopien der eingereichten Unterlagen. Diese können mit Bargeld in GHS zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag |
79,57 Euro |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
22,92 Euro |
Die Gebühren für die Beurkundung der Ehe sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Eheurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Die Bezahlung dieser Gebühren kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt gezahlt werden. Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie vom Standesamt ein Zahlungsaufforderung sowie weitere Informationen zum Verfahren. Das Standesamt kann auch weitere Unterlagen zur Prüfung von Ihnen anfordern.
Wie läuft das Verfahren ab?
Sobald Sie alle Unterlagen für die Antragstellung vorbereitet haben, buchen Sie bitte hier einen Termin.
Die Botschaft bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort eines Ehegatten in Deutschland bzw., sofern beide Eheleute noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin.
Sollten Sie Ihren Antrag über die Botschaft einreichen und eine Namenserklärung abgeben, müssen beide Ehegatten persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen.
Nach Übersendung der Unterlagen an das zuständige Standesamt beginnt die dortige Bearbeitung und Prüfung. Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens drei Jahren. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird die Namensführung unabhängig von der Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Familiennamen ausgestellt werden.
Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen die von Ihnen gewünschte Anzahl an Eheurkunden ausgestellt und an die deutsche Adresse (oder falls Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, an die deutsche Botschaft) übersandt.