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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Ist ein Deutscher/eine Deutsche nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und bekommt wiederum selbst im Ausland ein Kind, erwirbt das Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:
- die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren
- die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
- das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit
Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister gestellt werden.
Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem ghanaischen Ehemann in den Ghana. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt durch den Vater die ghanaische Staatsangehörigkeit.
Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind später auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Das heißt, es trifft auch die in Deutschland Eingebürgerten.