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Kinder verheirateter Eltern
Allgemeines
Sind die Eltern miteinander verheiratet und besitzt ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind bei Geburt automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es sind keine weiteren Erklärungen zur Abstammung abzugeben.
Wichtig aber: Ist der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren, so muss die Geburt seines Kindes vor Vollendung des 1. Lebensjahres in Deutschland registriert werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
Welchen Namen führt mein Kind bzw. wie kann ich seinen Namen bestimmen?
Regelungen bis zum 30.04.2025
Nach deutschem Recht erhielt das bis zum 30.04.2025 geborene Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind/waren, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führten, müssen die Eltern eine Namenserklärung z.B. im Rahmen der Geburtsanzeige abgeben, bevor für das Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.
Sofern beide Elternteile ausschließlich deutsche Staatsangehörige waren, konnte für die Namensführung des Kindes nur deutsches Recht gewählt werden. Wenn ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besaß, konnten die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils treffen.
Regelungen ab dem 01.05.2025
Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Wird ein deutsches Kind ab dem 01.05.2025 geboren und seine Eltern haben/hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt/erwarb es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen benötige ich für die Geburtsanzeige oder die Namenserklärung?
- Geburtsurkunde des Kindes (wenn in Ghana geboren: grüne A4 Geburtsurkunde)
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Reisepass jeder Staatsangehörigkeit der Mutter
- Reisepass jeder Staatsangehörigkeit des Vaters
- ggf. Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
- ggf. Scheidungsurteil bei Vorehen der Eltern
Die Unterlagen müssen im Original bei Antragstellung eingereicht werden.
Dokumente, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden.
Welche Gebühren muss ich bei Antragstellung in der Botschaft bezahlen?
Geburtsanzeige ohne Namenserklärung | 56,43 Euro |
Namenserklärung | 79,57 Euro |
Beglaubigung der Kopien für das Standesamt | 22,92 Euro |
Wie bekomme ich einen Termin und wie läuft das Verfahren ab?
Sobald Sie alle Unterlagen für die Geburtsanzeige oder die Namenserklärung vorbereitet haben, buchen Sie bitte hier einen Termin.
Bitte bringen Sie alle oben genannten Dokumente zu dem Termin mit, ansonsten werden Sie weggeschickt und müssen einen neuen Termin buchen.
Die Botschaft bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden, sofern keine Namenserklärung erforderlich ist.
Sollten Sie Ihren Antrag über die Botschaft einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.
Anschließend werden die Unterlagen an das Standesamt übersandt. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dieses wird Sie nach Abschluss der Prüfung direkt kontaktieren. Dies kann einige Monate dauern.
Sofern Sie mit dem Kind in der Zwischenzeit eine dringende Reise planen, können Sie sich bezüglich der Möglichkeiten einer vorläufigen Passausstellung an die Botschaft wenden.