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Beantragung eines deutschen Erbscheins
Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox
Allgemeine Informationen
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen Erblasser genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession).
Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Beantragung eines Erbscheins
Hier bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft unter Beifügung von Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc.
Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen. Für die Vorbereitung der Beurkundung fallen Gebühren in Höhe von 295,36 EUR und für die Beurkundung selbst 153,77 EUR zum aktuellen Tageskurs in GHS an.
Der in der Auslandsvertretung beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in englisch oder einer anderen Sprache errichtet sind, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben.
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann vor dem Konsularbeamten der Botschaft abgegeben werden. Für die Erbausschlagung werden Gebühren in Höhe von 56,43 EUR zum aktullen Tageskurs in GHS berechnet.
Termine für Beratungsleistungen
Um sich zur Beantragung eines deutschen Erbscheines oder zur Erbausschlagung beraten zu lassen, buchen Sie bitte hier einen Termin.