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Informationen zum Verfahren bei Kindern, die aus einer Leihmutterschaft entstammen

Artikel

Grundsätzliches

Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten und die Anerkennung ausländischer Leihmutterschaften unterliegt einem komplizierten Verfahren. Um den Kindern trotzdem eine Einreise nach Deutschland im zeitlich angemessenen Rahmen zu ermöglichen, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Botschaft und eine gute Vorbereitung aller erforderlichen Schritte sehr empfehlenswert.

Einreise des Kindes

Für die Einreise des Kindes nach Deutschland ist entweder ein deutsches Ausweisdokument oder, bei ausländischen Eltern, ein Visum zum Familiennachzug erforderlich.

Ein deutsches Ausweisdokument kann ausgestellt werden, wenn entweder die Leihmutter oder der Wunschvater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzt nur die Wunschmutter die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann das deutsche Ausweisdokument nur erteilt werden, wenn eine sogenannte Pre-Birth Parental Order vorliegt und diese durch die Botschaft anerkannt wurde.

Hat kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, so muss ein Visum zum Kindernachzug beantragt werden. Hierfür ist eine frühzeitige Beantragung über das Auslandsportal dringend erforderlich, da die Wartezeiten auf einen Termin bei bis zu einem Jahr liegen.

Anerkennung Elternschaft über die Pre-Birth Parental Order

Das ghanaische Recht sieht in Leihmutterschaftsfällen häufig eine sogenannte Pre-Birth Parental Order vor, die den Wunscheltern die rechtliche Elternschaft für das durch die Leihmutter geborene Kind überträgt.

Bei der Pre-Birth Parental Order handelt es sich grundsätzlich um eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Anerkennung Versagungsgründe entgegenstehen. Eine inzidente Anerkennung ist grundsätzlich möglich, wenn die Entscheidung die Wunscheltern zu rechtlichen Eltern erklärt und mindestens ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist, die Leihmutter aber nicht. Ein Anerkennungshindernis kann jedoch auch vorliegen, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die die freiwillige Mitwirkung der Leihmutter infrage stellen.

Aufgrund des unsicheren Urkundenwesens in GHA muss für die inzidente Anerkennung der Pre-Birth Parental Order eine Urkundenüberprüfung durchgeführt werden, welche erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt und mit hohen Kosten verbunden ist.

Sollten Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, so nehmen Sie bitte sehr frühzeitig mit der Botschaft über das Kontaktformular Kontakt auf, damit das genaue Verfahren erläutert werden kann.

Elternschaft über Vaterschaftsanerkennung

Anstelle der Anerkennung der ghanaischen Pre-Birth Parental Order für den dt. Rechtsbereich ist für deutsche Wunscheltern oder den alleinstehenden deutschen Wunschvater auch der Weg über eine Vaterschaftsanerkennung nach dt. Recht denkbar.

Verfahren:

  1. Buchen Sie einen Termin für Familienangelegenheiten auf der Website der Botschaft: www.accra.diplo.de/familie
  2. Bereiten Sie folgende Unterlagen vor
    • Geburtsurkunden rot und grün des Kindes
    • Kinderuntersuchungsheft des Kindes (sogenannte „Weighing Card“)
    • Nachweise über Schwangerschaftsuntersuchungen
    • Geburtsurkunde des Wunschvaters
    • Geburtsurkunde der Leihmutter
    • Reisepass des Wunschvaters
    • Reisepass/Ausweisdokument der Leihmutter
    • Leihmutterschaftsvertrag
    • Nachweis über Einpflanzung des Embryos
    • Affidavit/Statutory Declaration des Familienoberhauptes der Leihmutter, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder ledig war (sehr wichtig!)

WICHTIG: in der Geburtsurkunde des Kindes muss die Leihmutter als Mutter eingetragen werden. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes muss der deutsche Vater eingetragen werden. Eine Geburtsurkunde ohne Eintragung der Mutter wird von uns nicht anerkannt.

Es muss zwingend die grüne Geburtsurkunde vorgelegt werden, ergänzend auch das Kinderuntersuchungsheft (Weighing Card) und Schwangerschaftsnachweise

  1. Kommen Sie zum Termin mit der Leihmutter
  2. Die Leihmutter und der deutsche Vater müssen die Vaterschaftsanerkennung für das Kind abgeben
  3. Die ghanaische Sorgerechtserklärung/der Beschluss sind für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam. Hierfür ist ein separates Sorgerechtsverfahren in Deutschland beim Gericht durchzuführen. Hierzu werden Sie vor Ort beim Termin genauer beraten.
  4. Es sollte des Weiteren eine Geburtsanzeige für das Kind aufgenommen werden, da die Namensführung für dieses ansonsten nicht geklärt ist und somit auch kein Ausweisdokument ausgestellt werden kann
  5. Es wird außerdem empfohlen von der Leihmutter eine Erklärung zum Verzicht auf das Sorgerecht sowie eine gemeinsame Sorgeerklärung und Vollmacht abzugeben, als Vorbereitung auf das Sorgerechtsverfahren in Deutschland und damit der deutsche mitsorgeberechtigte Vater Entscheidungen für das Kind in Deutschland allein treffen kann.
  6. Alle Erklärungen können bei einem Termin in der Botschaft abgegeben werden. Bringen Sie ausreichend Bargeld oder eine Kreditkarte mit.
  7. Für die Ausstellung eines deutschen Ausweisdokumentes (Reiseausweis als Passersatz) muss ein separater Termin gebucht werden. Informationen finden Sie hier.

Gebühren (je Kind)

  • Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Leihmutter sowie gemeinsame Sorgeerklärung: 107,00 Euro
  • Vorbereitung der Verzichtserklärung der Leihmutter auf die Sorge in Vorbereitung auf das Sorgerechtsverfahren in Deutschland: 151,00 Euro
  • Beurkundung der Verzichtserklärung und Vollmacht: 107,00 Euro
  • Geburtsanzeige mit Namenserklärung: 85,00 Euro
  • Kopiebeglaubigung der Unterlagen für das Standesamt: 24,00 Euro
  • Ggf. Gebühren für Dolmetscherleistungen, wenn die Leihmutter die englische Sprache nicht ausreichend spricht: Zeitgebühr

Die Gebühren können in bar im gültigen Wechselkurs der Botschaft in GHS oder per Kreditkarte gezahlt werden. Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.

Rechtlich gesehen ist ganz wichtig:

  1. Die Leihmutter gilt als Mutter des Kindes, bis die Pre-Birth Parental Order in Deutschland anerkannt ist oder die ggf. vorhandene Wunschmutter das Kind in Deutschland adoptiert hat.
  2. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines deutschen Ausweisdokumentes muss der Wunschvater Deutscher sein
  3. Ein alleiniges Sorgerecht des Vaters oder gemeinsames Sorgerecht als Ehepartner kann nur durch ein Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht in Deutschland erwirkt werden. Ansonsten hat zunächst die Leihmutter allein, oder mit Sorgeerklärung die Leihmutter und der Wunschvater gemeinsam das Sorgerecht.
  4. Im Verfahren ist eine absolute Transparenz der Unterlagen und der Sachverhalte erforderlich, damit ein zeit- und kostenaufwändiges Urkundenüberprüfungsverfahren vermieden werden kann. Bringen Sie deshalb auch dringend die Leihmutterschaftsunterlagen zum Termin komplett mit.
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