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Regelmäßige Fragen zum Thema Visum

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Termine und Allgemeines im Bereich Visa - Häufige Fragen und Antworten

Terminbuchung für Visa

Bitte schauen Sie regelmäßig in unser Terminvergabesystem. Neue Termine werden täglich zur Verfügung gestellt, manchmal werden auch Termine storniert. Sonderterminanfragen können nicht beantwortet werden.

Die Botschaft vergibt keine Sondertermine. Bitte stornieren Sie Ihren Termin und buchen Sie erneut, falls Sie einen früheren Termin im System finden.

Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und schreiben Sie uns an.

In der Terminbestätigung finden Sie einen Link für die Stornierung. Wenn Sie die Stornierung gemacht haben, können Sie im Terminvergabesystem einen neuen Termin buchen.

Wenn Sie sich auf unserer Warteliste für Studierende bzw. Familiennachzug registriert haben, werden Sie eine Email mit der Terminbestätigung in den nächsten Monaten erhalten. Aufgrund der hohen Nachfrage ist die Wartezeit gestiegen. Sondertermine können nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergeben werden. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, diese beschleunigen die Terminvergabe nicht.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Allgemeine Visumfragen

Seit dem 01.07.2025 kann gegen Ablehnungsbescheide im Visumsverfahren nicht mehr gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert werden. Remonstrationen, die an die Auslandsvertretung gesandt werden, entfalten keinerlei Rechtswirkung und werden nicht mehr bearbeitet. Daher werden keine Eingangsbestätigungen versandt oder Sachstandsanfragen beantwortet.

Bereits eingegangene Remonstrationen gegen Ablehnungsbescheide mit Datum vor dem 01.07.2025 werden bis zu ihrem Abschluss bearbeitet.

Seit 01.07.2025 haben Sie folgende Möglichkeiten nach der Ablehnung eines Visumantrags:

1. Sie können jederzeit einen neuen, in der Regel wieder kostenpflichtigen Visumantrag stellen.

In diesem Visumantrag haben Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorzulegen. Dieser Visumantrag wird anhand der geltenden Rechtslage ebenfalls neutral geprüft.

2. Sie können beim Verwaltungsgericht Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben.

Der Ablehnungsbescheid enthält eine verbindliche Rechtsbehelfsbelehrung mit Angaben zum Rechtsbehelf (Klage), der zuständigen Stelle (Verwaltungsgericht Berlin) und Frist (1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids).

Mit der Klageerhebung können Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Dafür können gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz).

Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren legt das Gericht fest. Die Gebühren sind in der Regel direkt nach Klageerhebung als Vorschuss fällig. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa. Der Streitwert beträgt pro Visumsantragsteller in der Regel 5.000 €, sodass für ein Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von derzeit ca. 480 Euro erhoben wird. Prozesskostenhilfe kann bei Gericht beantragt werden und wird regelmäßig nur gewährt, wenn im Klageverfahren Aussicht auf Erfolg besteht. Fragen zu Kosten und Kostenregelungen kann nur das Verwaltungsgericht beantworten.

Die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens bestimmt das Gericht. Die Auslandsvertretung kann hierzu keine konkreten Aussagen treffen. Mit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten ist aber in der Regel zu rechnen. Die Bearbeitung kann nur unter besonderen Voraussetzungen durch ein Eilverfahren beschleunigt werden. Für Eilverfahren (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) sind noch einmal gesondert Gerichtsgebühren zu zahlen.

Weitere Informationen zu Verwaltungsstreitverfahren in Visaangelegenheiten, insbesondere zum Thema Kosten, können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht

Merkblatt des Verwaltungsgerichts Berlin zu Visumstreitverfahren:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/visumsverfahren/merkblatt_visum_deutsch.pdf?ts=1752710439

Dieses Merkblatt dient lediglich Ihrer unverbindlichen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich eigenständig.

Die Gültigkeit des Passes sollte die Gültigkeit des Visums um mindestens drei Monte überschreiten.

Sofern Sie selbst innerhalb der letzten 3 Monate ein Visum zur Einreise nach Deutschland zur Studienaufnahme oder Zur Aufnahme Ihrer Forschungstätigkeit erhalten haben, kann sich Ihre Familie auf der Warteliste für Studenten registrieren. Sollten sie vor über 3 Monaten ein Visum zur Einreise nach Deutschland erhalten haben und sich schon länger in Deutschland aufhalten, muss sich Ihre Familie auf der Warteliste für Familienzusammenführung registrieren.

Die notwendigen Unterlagen sind im Merkblatt zur Familienzusammenführung auf unserer Webseite aufgelistet.

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